Infos zum polnischen Recht

Überblick: Steuersystem Patentrecht Zollgesetze

Bild: Janusz Karbowniczek

Bürgerrechte und politische Rechte

 

Durch ein Rechtshilfesystem ist jedem die Unterstützung einer Beratung zugänglich.

Die Todesstrafe wurde 1997 abgeschafft.

Länger als 48 Stunden darf niemand ohne richterliche Anordnung inhaftiert werden.

Mit vollendetem 18. Lebensjahr ist jeder Bürger wahlberechtigt.

Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit zur Bildung von Vereinen und Gesellschaften ist garantiert.

Es gibt über 10.000 nichtstaatliche Organisationen.

Die Rechte auf Demonstration sowie freie Meinungsäußerung sind vorhanden. Einschränkung gibt es für Journalisten nach Artikel 270 des StGB: Diffamierung und Beleidigung von Staatsorganen wird bis zu 8 Jahren Haft geahndet, ebenso können sie zur Preisgabe ihrer Informationsquellen gezwungen werden.

Das Recht auf Eigentum ist garantiert. Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit und nach einer Entschädigung möglich.

Polen hat 1992 die Genfer Konvention ratifiziert.

Das Recht auf das Existenzminimum ist in der polnischen Verfassung garantiert.

Im Recht auf Gesundheit ist auch der Schutz von Behinderten und mittellosen Familien vorgesehen. Firmen, die Behinderte einstellen, erhalten besondere Vergünstigungen. Ansonsten besteht eine Abgabe für Behinderte.

Streikrecht (Ausnahme "lebenswichtige Dienste"), Koalitionsrecht, freie Wahl der Ausbildung, Gewissens- ,Glaubens- und Religionsfreiheit sind garantiert.

 

Steuersystem

 

Körperschaftssteuer wird bis zum Jahr 2000 von 38 % auf 32 % gesenkt. Besteuert wird Einnahmen minus Ausgaben.

Für Gewinne aus Dividenden, Urheberrechten und Know-How werden 20 % abgeführt.

Wenn ein Unternehmen in einer Region mit hoher Arbeitslosigkeit eine gesetzlich geregelte Mindestzahl von Arbeitsplätzen schafft, vermindert sich die zu versteuernde Summe um 50 % der Investitionen

Einkommenssteuer: progressive Steuersätze: 21 %, 33 % und 45 %, ab 1998 um jeweils einen Prozentpunkt fallend. Verrechnet werden können ähnlich wie in Deutschland Werbekosten etc.

Gewerbesteuer gibt es in Polen nicht.

Quellensteuer: Auf Dividenden 20 %, laut Doppelbesteuerungsabkommen zahlen Deutsche 15 %. Bei einer Kapitalgesellschaft mit mindestens 25 % Anteilen beträgt der Satz 5 %.

Mehrwertsteuer: Die VAT wurde an Stelle der Umsatzsteuer 1993 eingeführt.

Voller Steuersatz 22 %, ermäßigter 7 %, und der Nullsatz.

Die ermäßigten Steuersätze werden jeweils aktuell in Gesetzanhängen bekanntgegeben.

Der Nullsatz kommt zur Anwendung bei: Fleisch-, Milch, Eier-, Fisch-, Jagd-, Wald-,Garten- und Obstprodukten sowie wichtigen Medikamenten. Ebenso beim Export von Waren und Dienstleistungen und in Freihandelszonen, beim Internationalen Transport u.a.

Doppelbesteuerungsabkommen wurde bereits 1972 abgeschlossen. Es betrifft Einkommens-, Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer. Auf polnischer Seite (Genossenschafts- und Ergänzungen) Einkommens- und Lohnsteuer.

Angewendet wird das Abkommen auf Personen, die in einem der beiden Staaten ansässig sind.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden im Ansässigkeitsstaat verrechnet (siehe 183-Tage-Klausel. Wenn die Arbeit länger als ein halbes Jahr dauert, wird das Terretorialprinzip angewendet).

Lizenseinkünfte und Zinsen werden im Wohnsitzstaat besteuert.

 

Patentrecht

 

in Polen wurde dem des Europäischen Standards angeglichen.

Nicht schutzfähig sind Pflanzensorten und Tierrassen.

Lebensmittel, Medikamente, chemische Verbindungen sind jetzt jedoch geschützt.

Die Patentdauer beträgt 20 Jahre.

Dem ausschließlichen Recht auf Nutzung steht ein Verbot des Mißbrauchs u.a. durch Monopolpraktiken gegenüber. In diesem Falle sind Zwangslizensen vorgesehen.

 

Zollgesetze

 

Das neue Zollgesetz gilt ab 1998 (Dz.U. Nr. 23, Pos. 117).

Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann beim Präsidenten des Hauptzollamtes angefordert werden, gilt jeweils 6 Jahre ab Ausfertigung.

Polen übernimmt die Einteilung der in der EU üblichen Zollverfahren:

Transit, Export, aktive / passive Veredlung, vorübergehende Verwendung, Umarbeitung, Abfertigung zum freien Verkehr.

Vorübergehende Verwendung (dazu fallen pro Monat 3 % des normalen Zolls an Gebühren an) und aktive Veredlung (dazu Hinterlegung einer Sicherheit von 3 %) sind genehmigungspflichtig.

Neben dem Zoll wird die VAT erhoben (22 oder 7 %)

 

Einfuhrbeschränkungen

Einfuhrgenehmigungen sind nötig für

- Abfälle und Rückstände

- Chemikalien, die zur Waffenproduktion verwendet werden können

- zur gewerblichen Nutzung gepacktete oder geleaste Produktions- und Transportmittel

- Waren im Zusammenhang mit internationalen Verträgen

Konzessionen sind nötig für

- Militärausrüstungen, Waffen und Sprengstoffe

- Kerntechnische Anlagen, Substanzen und Geräte

- Tabak(erzeugnisse)

- Wein, Ethylakohol, alk. Getränke über 22 Volumentprozente

- Erdöl, Öle mit einem Gehalt ab 70 GHT

Kontigente müssen erworben werden für

- Tabak(erzeugnisse)

- Wein, Ethylakohol, alk. Getränke über 22 Volumentprozente

- Erdöl, Öle mit einem Gehalt ab 70 GHT

Befreit von Zoll sind

- Waren/Stammeinlagen im Rahmen eines Joint-Ventures

- Waren ohne Handelswert (Muster, Proben, Modelle)

Einfuhrverbot gilt für

- klare Schnäps wie Wodka, Korn und Spiritus

- PKW(-Fahrgestelle/karosserien) die älter als 10 Jahre (bei LKWs 3 Jahre) sind

- Schrottwagen und Ersatzteile aus Schrottwagen

- gebrauchte Traktoren und Erntemaschinen

- PKW mit Zweitaktmotoren (außer Krankenfahrzeuge)

- gebrauchte Zweitaktmotoren über 259 qcm

 

Die Grafik auf dieser Seite stammt von Janusz Karbowniczek. Er wohnt in Bialsko Bialy und gehört zur Elite der polnischen Künstler.

 

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